LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.03.2022
5 Sa 266/21
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6; ZPO § 128 Abs. 1; ZPO § 251a; ZPO § 331a; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ZPO § 522 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 30.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 823 c/20

Anforderungen an die BerufungsbegründungEntscheidung nach Aktenlage ohne mündliche Verhandlung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.03.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 266/21

DRsp Nr. 2022/10967

Anforderungen an die Berufungsbegründung Entscheidung nach Aktenlage ohne mündliche Verhandlung

1. Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Sie muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen. Bloße formelhafte Wendungen oder Wiederholungen bisherigen Vorbringens reichen nicht aus. 2. Im Falle der Verwerfung einer Berufung bedarf es keiner vorangegangenen mündlichen Verhandlung. Denn gemäß §§ 522 Abs. 1, 128 Abs. 4 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG kann die Berufung im Falle ihrer Unzulässigkeit auch ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss verworfen werden.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn - Kammer Meldorf - vom 30.09.2021, Az. 5 Ca 823 c/20, wird verworfen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 6; ZPO § 128 Abs. 1; ZPO § 251a; ZPO § 331a; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ZPO § 522 Abs. 1;

Tatbestand

Im Berufungsverfahren sind abgerechnete Nettolohnansprüche der Klägerin sowie Schadensersatzansprüche der Beklagten aus einem beendeten Arbeitsverhältnis streitgegenständlich.