LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.10.2020
3 Sa 335/19
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; BGB § 619a; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 608/18

Anforderungen an die BerufungsbegründungDarlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für Pflichtverletzungen des ArbeitnehmersPrüfung mitwirkenden Verschuldens von Amts wegenGrundsätze über die Beschränkung der ArbeitnehmerhaftungFreie Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO im ZivilprozessMitverschulden durch Organisationsverschulden des Arbeitgebers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.10.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 335/19

DRsp Nr. 2022/13927

Anforderungen an die Berufungsbegründung Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers für Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers Prüfung mitwirkenden Verschuldens von Amts wegen Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung Freie Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO im Zivilprozess Mitverschulden durch Organisationsverschulden des Arbeitgebers

1. Im Anschluss an BAG 8 AZR 116/14:a) Gemäß § 619a BGB liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein/e Arbeitnehmer/in vorwerfbar seine/ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und dem Arbeitgeber nach § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz zu leisten hat, beim Arbeitgeber. Dies gilt bezüglich der Pflichtverletzung und des Vertretenmüssen des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin.b) Die Frage eines eventuellen mitwirkenden Verschuldens des Arbeitgebers gemäß § 254 Abs. 1 BGB ist von Amts wegen zu prüfen und nicht mit den (ggfl. gleichfalls zu berücksichtigenden) Grundsätzen über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung zu vermengen.