LAG Frankfurt/Main, vom 06.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1125/09
ArbG Marburg, vom 17.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 114/09
Anforderungen an die Berufungsbegründung; Konzentrations- und Beschleunigungszweck des Begründungserfordernisses; Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung des Berufungsgerichts; Verpflichtung zur Erteilung eines Hinweises nach § 139 ZPO; Anforderungen an die Rüge eines Verstoßes gegen § 139 ZPO
BAG, Urteil vom 19.10.2010 - Aktenzeichen 6 AZR 118/10
DRsp Nr. 2010/21363
Anforderungen an die Berufungsbegründung; Konzentrations- und Beschleunigungszweck des Begründungserfordernisses; Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung des Berufungsgerichts; Verpflichtung zur Erteilung eines Hinweises nach § 139ZPO; Anforderungen an die Rüge eines Verstoßes gegen § 139ZPO
Orientierungssätze:1. Zweck des § 520ZPO ist es, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und den Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorzubereiten.2. Ausgehend von diesem Konzentrations- und Beschleunigungszweck des Begründungserfordernisses nach § 520ZPO kann der bloße Hinweis auf die Entscheidung eines anderen Gerichts, die zu dem vom Berufungsführer mit der Berufung angestrebten Ergebnis gekommen ist, eine eigene Auseinandersetzung des Berufungsführers mit der angefochtenen Entscheidung grundsätzlich nicht ersetzen.
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