BAG - Urteil vom 20.09.2016
9 AZR 735/15
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1; AÜG § 10 Abs. 2; BGB § 242; ZPO § 148; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AP AÜG § 1 Nr. 39
BB 2017, 52
DB
EzA-SD 2016, 9
NZA 2017, 49
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 03.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1941/14
ArbG Berlin, vom 04.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 3755/14

Anforderungen an die Berufungsbegründung im ZivilprozessUnwirksamkeit der Arbeitnehmerüberlassung und Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum EntleiherArbeitszeitvolumen im fingierten Arbeitsverhältnis bei unzulässiger Arbeitnehmerüberlassung

BAG, Urteil vom 20.09.2016 - Aktenzeichen 9 AZR 735/15

DRsp Nr. 2016/19462

Anforderungen an die Berufungsbegründung im Zivilprozess Unwirksamkeit der Arbeitnehmerüberlassung und Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher Arbeitszeitvolumen im fingierten Arbeitsverhältnis bei unzulässiger Arbeitnehmerüberlassung

Orientierungssätze: 1. Die in § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG angeordnete Rechtsfolge, das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer, kompensiert den Verlust, den der Leiharbeitnehmer andernfalls infolge der Regelung in § 9 Nr. 1 AÜG erlitte. 2. Indem § 10 Abs. 1 Satz 3 AÜG für den Umfang der Arbeitszeit nicht auf die vertraglichen Regelungen im Verhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer abstellt, sondern die Bestimmungen des Überlassungsvertrags für maßgeblich erklärt, schützt das Gesetz den Entleiher, der nur in dem Umfang, den der Überlassungsvertrag für den Einsatz des Leiharbeitnehmers vorsieht, mit einem Arbeitsverhältnis belastet wird. Nachteile, die dem Leiharbeitnehmer dadurch entstehen, dass die regelmäßige Arbeitszeit in dem neuen Arbeitsverhältnis hinter der in dem alten Arbeitsverhältnis zurückbleibt, kann der Leiharbeitnehmer nur im Wege des Schadensersatzes nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AÜG gegenüber dem Verleiher geltend machen.