LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.09.2020
7 Sa 490/19
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 16
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 27.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 187/19

Anforderungen an die Berufungsbegründung im Kündigungsschutzprozess

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.09.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 490/19

DRsp Nr. 2020/15792

Anforderungen an die Berufungsbegründung im Kündigungsschutzprozess

Eine Berufungsbegründung, die sich darin erschöpft, dass das Arbeitsgericht "zu Unrecht" zu dem Ergebnis gelangt sei, die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei wirksam und im Übrigen "zur Vermeidung von Wiederholungen" auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt, genügt nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO, wenn es im Übrigen an einer Auseinandersetzung mit dem vom Arbeitsgericht für durchgreifend erachteten Kündigungsgrund fehlt.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 27. Juni 2019, Az. 2 Ca 187/19, wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund mehrerer außerordentlicher und ordentlicher verhaltensbedingten Kündigungen sowie über Urlaubsabgeltung.

1. 2. 3. 4. 5. 6.