LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.11.2015
2 Sa 230/15
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 08.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 690/14

Anforderungen an die Berufungsbegründung im arbeitsgerichtlichen Verfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 230/15

DRsp Nr. 2016/5577

Anforderungen an die Berufungsbegründung im arbeitsgerichtlichen Verfahren

1. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen. 2. Hat das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung auf mehrere, voneinander unabhängige, das Urteil selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, so muss die Berufungsbegründung das Urteil in all diesen Punkten angreifen.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 08. Januar 2015 - 5 Ca 690/14 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. 2. 3. 4. 5. II. III.