Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 22.07.2015 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf eine tarifliche Jahressonderzuwendung.
Die Klägerin war bei der Beklagten, die in D ein N-Restaurant betreibt, in der Zeit vom 01.06.1990 bis zum 31.12.2014 beschäftigt. Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50.
Auf das Arbeitsverhältnis fanden Anwendung die Tarifverträge für die Systemgastronomie.
§ 11 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden Systemgastronomie im Bundesverband der Systemgastronomie in der seit dem 01.12.2007 geltenden Fassung (nachfolgend:
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