LAG Hamm - Urteil vom 03.12.2015
15 Sa 1230/15
Normen:
ArbGG § 66; ZPO § 139; ZPO § 520; ZPO § 522;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 22.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 612/15

Anforderungen an die Berufungsbegründung im arbeitsgerichtlichen Verfahren

LAG Hamm, Urteil vom 03.12.2015 - Aktenzeichen 15 Sa 1230/15

DRsp Nr. 2016/4761

Anforderungen an die Berufungsbegründung im arbeitsgerichtlichen Verfahren

Eine Berufungsbegründung, die sich im Wesentlichen darauf beschränkt, auf dem Gesamtsachvortrag und die Beweisantritte in erster Instanz Bezug zu nehmen, entspricht nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 -4 ZPO.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 22.07.2015 - 1 Ca 612/15 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 66; ZPO § 139; ZPO § 520; ZPO § 522;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin auf eine tarifliche Jahressonderzuwendung.

Die Klägerin war bei der Beklagten, die in D ein N-Restaurant betreibt, in der Zeit vom 01.06.1990 bis zum 31.12.2014 beschäftigt. Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50.

Auf das Arbeitsverhältnis fanden Anwendung die Tarifverträge für die Systemgastronomie.

§ 11 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden Systemgastronomie im Bundesverband der Systemgastronomie in der seit dem 01.12.2007 geltenden Fassung (nachfolgend: MTV) enthält u. a. folgende Regelungen: