Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31.01.2017, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz allein um Schadensersatzansprüche der Beklagten, die diese im Wege der Aufrechnung und Hilfswiderklage geltend macht.
Die Beklagte betreibt einen Reifenhandel. Bei ihr wird ein Kassenbuch geführt, in das Monat für Monat laufend Einnahmen und Ausgaben nebst Beleg-Nummer, Datum und kurzem Text eingetragen werden.
Die Klägerin ist die getrennt lebende Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten; das Scheidungsverfahren ist rechtshängig.
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