Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10. April 2015 - 1 Ca5536/14 - wird als unzulässig verworfen.
2.Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger weiterhin eine Betriebsrente zusteht.
Der am 1953 geborene Kläger war von 1986 bis 2001 bei der Beklagten zu 1) als Karosseriebauer beschäftigt. Die Beklagte zu 2) wurde 1938 als Unterstützungsfonds gegründet und später in eine GmbH umgewandelt. Wegen der von ihr am 30. September 1987 erlassenen "Richtlinien über die Gewährung von Unterstützungen" wird auf die Kopie Bl. 17 ff. d.A. Bezug genommen.
Die Beklagte zu 2) zahlte dem Kläger von 2001 bis März 2014 monatlich 76,75 EUR netto aus. Seither hat der Kläger keine Zahlung mehr erhalten. Am 26. Januar 2015 haben die Beklagten vorsorglich den Widerruf "hinsichtlich der streitgegenständlichen und zukünftigen Rentenzahlungen" erklärt.
Der Kläger hat beantragt,
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