LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.05.2014
8 Sa 3/14
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 22.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 747/13

Anforderungen an die Berufungsbegründung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.05.2014 - Aktenzeichen 8 Sa 3/14

DRsp Nr. 2015/3684

Anforderungen an die Berufungsbegründung

Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 -4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. Oktober 2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. November 2013 - 7 Ca 747/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um die Zahlung von Auslösung, Fahrtkostenerstattung, Urlaubsabgeltung, Feiertagsvergütung, Nachtzulagen/Zuschläge und einen weiteren Betrag in Höhe von 294,90 Euro.

Der Kläger war in der Zeit vom 19. November 2012 bis zum 8. Mai 2013 bei der Beklagten als Schweißer beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 1. Februar 2013 waren eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden und ein Stundenlohn von 16 Euro brutto vereinbart. Der Erholungsurlaub sollte sich nach den gesetzlichen Vorschriften richten. Wegen der weiteren Regelungen wird auf den Arbeitsvertrag (Bl. 6 - 10 d. A.) Bezug genommen.