Die Berufung des Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 12.12.2012 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um Vergütungsansprüche.
Die Klägerin nahm beim Beklagten, der einen Tankstellen-/Kfz-Meisterbetrieb führt, am 01. August 2011 eine Tätigkeit als Auszubildende zur kaufmännischen Angestellten auf. Zwischen den Parteien war für das erste Ausbildungsjahr eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 666,-- EUR pro Monat vereinbart.
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