LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.04.2013
2 Sa 31/13
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 12.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 841/12

Anforderungen an die Berufungsbegründung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 31/13

DRsp Nr. 2013/18544

Anforderungen an die Berufungsbegründung

Die Berufungsbegründung hat sich mit den tragenden Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils hinreichend auseinanderzusetzen. Eine bloße Beschränkung auf eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrages, ohne dass aufgezeigt wird, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sei soll, reicht nicht aus.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 12.12.2012 - 4 Ca 841/12 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um Vergütungsansprüche.

Die Klägerin nahm beim Beklagten, der einen Tankstellen-/Kfz-Meisterbetrieb führt, am 01. August 2011 eine Tätigkeit als Auszubildende zur kaufmännischen Angestellten auf. Zwischen den Parteien war für das erste Ausbildungsjahr eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 666,-- EUR pro Monat vereinbart.