LAG Hamm - Urteil vom 16.09.2020
6 Sa 427/20
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 23.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3796-19

Anforderungen an die Berufungsbegründung

LAG Hamm, Urteil vom 16.09.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 427/20

DRsp Nr. 2023/2339

Anforderungen an die Berufungsbegründung

Die Berufungsbegründung genügt nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO, wenn sie sich mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils nicht auseinandersetzt, sondern lediglich eine bereits erstinstanzlich geäußerten Einschätzung ohne konkreten Bezug zum Urteil wiederholt.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 23.01.2020 - 6 Ca 3796/19 - wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Entschädigungsansprüche des Klägers wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach dem AGG anlässlich einer Bewerbung bei der Beklagten.

Der am 21.11.1960 geborene Kläger bewarb sich bei der Beklagten um eine Stelle als Fachkraft für Arbeitssicherheit, die mit 5.000,- € brutto monatlich vergütet wird.

In der Stellenausschreibung heißt es u. a.: "Wir bieten Ihnen: [...] Ein junges und engagiertes Team."

Auf die Stellenausschreibung bewarben sich zahlreiche Bewerberinnen und Bewerber, so dass sich die Beklagte entscheiden musste. Die Entscheidung fiel auf einen anderen Bewerber.

Der Kläger erhielt am 11.07.2019 eine Absage und forderte die Beklagte am 09.09.2019 erfolglos zur Zahlung von Schadensersatz auf.