LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.03.2022
6 Sa 417/21
Normen:
ArbGG § 46 Abs. 6; Vereinbarung über Zeiterfassung v. 02.11.2017 Nr. 6 und Nr. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 15.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 497/21

Anforderungen an die Berufungsbegründung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.03.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 417/21

DRsp Nr. 2022/11178

Anforderungen an die Berufungsbegründung

Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Sie muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen. Bloße formelhafte Wendungen oder Wiederholungen bisherigen Vorbringens reichen nicht aus. Jedoch kann vom Berufungsführer nicht mehr an Begründung verlangt werden als vom Gericht in diesem Punkt selbst aufgewendet worden ist.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - 2 Ca 497/21 - vom 15. September 2021 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 46 Abs. 6; Vereinbarung über Zeiterfassung v. 02.11.2017 Nr. 6 und Nr. 7;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Restvergütung aus beendetem Arbeitsverhältnis und im Zusammenhang damit um die Verrechnung von Fehlzeiten auf einem Arbeitszeitkonto durch die Beklagte.