LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.05.2012
4 TaBV 219/11
Normen:
BetrVG § 99;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 BV 267/11

Anforderungen an die Begründung eines Widerspruchs des Betriebsrats gegen eine personelle Einzelmaßnahme

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.05.2012 - Aktenzeichen 4 TaBV 219/11

DRsp Nr. 2012/17311

Anforderungen an die Begründung eines Widerspruchs des Betriebsrats gegen eine personelle Einzelmaßnahme

Ein Widerspruch eines Betriebsrats gegen eine personelle Einzelmaßnahme muss auf mindestens einen bestimmten Widerspruchsgrund von § 99 Abs. 2 BetrVG bezogen sein. Eine auf die Worte, eine Versetzung werde "als nicht adäquat abgelehnt", beschränkte Begründung genügt dem Begründungszwang nicht.

Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2011 - 19 BV 267/11 - zum Teil abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu der Versetzung des Arbeitnehmers A auf die Position als Business Manager im Arbeitsbereich Client Adoption als erteilt gilt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über eine Versetzung.