BAG - Beschluss vom 23.02.2016
1 ABR 82/13
Normen:
ArbGG § 74 Abs. 1 S. 1 und S. 3; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 92a S. 2; ArbGG § 94 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 117 Abs. 2; Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpersonal vom 15.11.1972 (TV PV) § 88; Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpersonal vom 15.11.1972 (TV PV) § 89; AÜG § 1 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 94 Nr. 7
BB 2016, 1075
EzA-SD 2016, 16
NJW 2016, 10
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 19.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 252/11
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 164/11

Anforderungen an die Begründung der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde

BAG, Beschluss vom 23.02.2016 - Aktenzeichen 1 ABR 82/13

DRsp Nr. 2016/7579

Anforderungen an die Begründung der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde

Orientierungssatz: Der auf die Ersetzung der Zustimmung der zu beteiligenden Arbeitnehmervertretung zur Einstellung und zur Versetzung eines Arbeitnehmers gerichtete Antrag des Arbeitgebers betrifft zwei unterschiedliche Verfahrensgegenstände. Wird die Rechtsbeschwerde vom Bundesarbeitsgericht nur hinsichtlich der Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung zugelassen, ist die Rechtsbeschwerde, deren Begründung sich nur mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung zu dem die Versetzung betreffenden Zustimmungsersetzungsantrag auseinandersetzt, unzulässig.

Der auf die Ersetzung der Zustimmung der zu beteiligenden Arbeitnehmervertretung zur Einstellung und zur Versetzung eines Arbeitnehmers gerichtete Antrag des Arbeitgebers betrifft zwei unterschiedliche Verfahrensgegenstände. Wird die Rechtsbeschwerde vom Bundesarbeitsgericht nur hinsichtlich der Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung zugelassen, ist die Rechtsbeschwerde, deren Begründung sich nur mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung zu dem die Versetzung betreffenden Zustimmungsersetzungsantrag auseinandersetzt, unzulässig.