OLG Hamm - Urteil vom 10.04.2018
26 U 67/17
Normen:
BGB § 280; BGB § 823; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 140/14

Anforderungen an die Aufklärung über alternative Behandlungsmethoden vor einer minimalinvasiven TASH-Behandlung

OLG Hamm, Urteil vom 10.04.2018 - Aktenzeichen 26 U 67/17

DRsp Nr. 2018/6347

Anforderungen an die Aufklärung über alternative Behandlungsmethoden vor einer minimalinvasiven TASH-Behandlung

Vor einer minimalinvasiven TASH-Behandlung (Transkoronare Ablation der Septumhypertrophie) kann über eine Myektomie als gleichwertige Behandlungsmethode aufzuklären sein. Dabei kann es nicht genügen, die Myektomie nur als ultima ratio darzustellen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. März 2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 823; BGB § 253;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen vermeintlicher Aufklärungs- sowie Behandlungsfehler im Rahmen einer am 04.06.2013 durchgeführten sogenannten Re-TASH-Operation in der Klinik der Beklagten.