LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 04.10.2012
5 Sa 402/11
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 11.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 51 Ca 542 a/11

Anforderungen an die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen mehrgliedrigen Tarifvertrag

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.10.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 402/11

DRsp Nr. 2012/21051

Anforderungen an die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen mehrgliedrigen Tarifvertrag

Eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf einen mehrgliedrigen Tarifvertrag verstößt gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, sofern sich aus der Bezugnahmeklausel und den arbeitsvertraglichen Regelungen selbst nicht zugleich ergibt, unter welchen Voraussetzungen welcher der genannten Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden soll.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 11.08.2011, Az.: 51 Ca 542 a/11, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Differenzlohnansprüche des Klägers nach § 9 Nr. 2 AÜG.

Die Beklagte betreibt gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung. Der 26-jährige Kläger war bei ihr vom 27.08.2009 bis zum 31.01.2011 als Produktionshelfer beschäftigt. Der zunächst vom 27.08.2009 bis zum 26.02.2010 befristete Arbeitsvertrag vom 27.08.2009 enthält - soweit hier von Belang - folgende Regelungen (künftig nur: Arbeitsvertrag, Bl. 8 - 10 d. A.):

"§ 1 Vertragsgegenstand

1.