Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 11.08.2011, Az.: 51 Ca 542 a/11, wird zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über Differenzlohnansprüche des Klägers nach § 9 Nr. 2 AÜG.
Die Beklagte betreibt gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung. Der 26-jährige Kläger war bei ihr vom 27.08.2009 bis zum 31.01.2011 als Produktionshelfer beschäftigt. Der zunächst vom 27.08.2009 bis zum 26.02.2010 befristete Arbeitsvertrag vom 27.08.2009 enthält - soweit hier von Belang - folgende Regelungen (künftig nur: Arbeitsvertrag, Bl. 8 - 10 d. A.):
"§ 1 Vertragsgegenstand
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