LAG Köln - Urteil vom 21.07.2016
7 Sa 813/15
Normen:
BGB § 615; BGB § 626; BetrVG § 102; HGB § 60; KSchG § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1884/14

Anforderungen an die Anhörung des Betriebsrats vor einer KündigungWirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung nach Ablehnung des Abschlusses eines Altersteilzeit-Vertrages durch den Arbeitnehmer

LAG Köln, Urteil vom 21.07.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 813/15

DRsp Nr. 2020/13361

Anforderungen an die Anhörung des Betriebsrats vor einer Kündigung Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung nach Ablehnung des Abschlusses eines Altersteilzeit-Vertrages durch den Arbeitnehmer

1. Eine zur Unwirksamkeit der Kündigung führende, nicht ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats im Sinne von § 102 BetrVG liegt vor, wenn das Anhörungsschreiben bedingt vorsätzlich missverständliche Formulierungen enthält, die, ohne dass dafür sachliche Gründe vorliegen, geeignet sind, das dem Arbeitnehmer vorgeworfene Fehlverhalten in die Nähe strafrechtlich relevanter, krimineller Machenschaften zu rücken, derentwegen gegen andere Arbeitnehmer staatsanwaltlich ermittelt wird.2. Bietet der Arbeitgeber in Kenntnis bestimmter Arbeitsvertragsverstöße des Arbeitnehmers diesem den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell an, der eine weitere Arbeitsphase von 2 Jahren und 7 Monaten in der bisherigen Funktion vorsieht, so kann er die Arbeitsvertragsverstöße im Falle der Ablehnung des ATZ-Vertrages durch den Arbeitnehmer nicht mehr zur Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung heranziehen.