1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 33.000,- EUR festgesetzt.
I.
Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld und die Feststellung der Einstandspflicht für Zukunftsschäden wegen einer fehlerhaften medikamentösen Behandlung bei der Beklagten im Zeitraum vom 14.01.2009 bis zum 01.04.2009, über die sie nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei.
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