OLG Köln - Urteil vom 10.01.2018
5 U 104/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2019, 490
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 213/11

Anforderungen an die ärztliche Aufklärung bei Einbringung einer Hüftprothese

OLG Köln, Urteil vom 10.01.2018 - Aktenzeichen 5 U 104/15

DRsp Nr. 2018/5352

Anforderungen an die ärztliche Aufklärung bei Einbringung einer Hüftprothese

1. Vor der Einbringung einer Hüftprothese muss die Patientin unbedingt darüber aufgeklärt werden, dass sie bei der zementfreien Variante ein Bein nach der Operation nur teilbelasten darf und dass sie für den Fall, dass sie aufgrund einer Rheumaerkrankung eine Teilbelastung möglicherweise nicht würde umsetzen können, für einen Zeitraum von etwa sechs Wochen im Rollstuhl würde sitzen müssen. 2. Unterbleibt diese Aufklärung, so ist der ärztliche Heileingriff mangels wirksamer Einwilligung rechtswidrig. 3. Ist es im Anschluss an die rechtswidrige Operation zu einer Reihe von Komplikationen gekommen, welche wiederum zu weiteren Operationen geführt haben, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 80.000 EUR angemessen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.06.2015 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 213/11 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

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