LAG Düsseldorf - Beschluss vom 13.01.2016
12 TaBV 67/14
Normen:
§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2, 4 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 1 BetrVG; §§ 2 Abs. 4, 22 Abs. 1 WO; § 286 ZPO;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 12
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 15.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 90/14

Anforderungen an die Abstimmung hinsichtlich der Teilnahme eines selbständigen Betriebsteils an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebs

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2016 - Aktenzeichen 12 TaBV 67/14

DRsp Nr. 2016/2151

Anforderungen an die Abstimmung hinsichtlich der Teilnahme eines selbständigen Betriebsteils an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebs

1. Die Arbeitnehmer eines selbständigen Betriebsteils können gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Hauptbetriebs teilzunehmen. Fehler bei dieser Wahl, die das Abstimmungsergebnis beeinflussen und sich auf die Betriebsratswahl auswirken, führen zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl.2. Wenn acht Mitarbeiter des selbständigen Betriebsteils anlässlich des wöchentlichen Frühstücks mündlich einstimmig die Entscheidung treffen, an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebs teilzunehmen, genügt dies für § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Weder ist eine förmliche Betriebsversammlung notwendig, noch muss die Abstimmung geheim erfolgen.3. Wird die formlose Abstimmung nur von einem Mitarbeiter initiiert, genügt es für § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 2 BetrVG (Veranlassung der Abstimmung von drei Arbeitnehmern), wenn sich die anderen sieben Arbeitnehmer des selbständigen Betriebsteils die Initiative zu eigen machen, weil sie an dem formlosen Abstimmungsprozess anlässlich des wöchentlichen Frühstücks teilnehmen.