LAG Düsseldorf - Urteil vom 03.07.2018
8 Sa 175/18
Normen:
BGB § 130 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 6
NZA-RR 2018, 653
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 25.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1998/17

Anforderungen an den Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2018 - Aktenzeichen 8 Sa 175/18

DRsp Nr. 2018/15688

Anforderungen an den Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung

Eine schriftliche Kündigungserklärung geht dem Arbeitnehmer nicht zu, wenn ihm die einzige Ausfertigung des Schriftstücks lediglich kurz zur Empfangsquittierung und anschließender Rückgabe an den Arbeitgeber angereicht wird.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 25.01.2018 - Az. 5 Ca 1998/17 - abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31.07.2017 nicht aufgelöst ist.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 130 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer schriftlichen Kündigung, deren Zugang streitig ist.

Der 31 Jahre alte Kläger war seit dem 01.05.2016 bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Sein monatliches Bruttogehalt betrug 3.400,00 €. Wegen der weiteren Arbeitsbedingungen wird auf den Anstellungsvertrag der Parteien vom 29.03.2016 (Blatt 6 ff. der Akte) Bezug genommen. Die Beklagte produziert und vertreibt industrielle Kühlartikel, insbesondere an Tankstellen und Gastronomiebetriebe.

1. 2. a) b)