LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.08.2001
18 Sa 366/01
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2588
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 05.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2777/00

Anforderungen an den wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB im Fall eines tariflich unkündbaren Arbeitnehmers; Notwendigkeit, dem Betriebsrat den tariflichen Kündigungsschutz mitzuteilen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2001 - Aktenzeichen 18 Sa 366/01

DRsp Nr. 2003/4682

Anforderungen an den wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB im Fall eines tariflich "unkündbaren" Arbeitnehmers; Notwendigkeit, dem Betriebsrat den tariflichen Kündigungsschutz mitzuteilen

»1. Ist ein Arbeitnehmer aufgrund einer tariflichen Vorschrift nur noch aus wichtigem Grund kündbar, so ist an den wichtigen Grund kein strengerer Prüfungsmaßstab anzulegen als im Normalfall des § 626 Abs. 1 BGB (gegen die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. zuletzt 08.06.2000 - 2 AZR 638/99 - NZA 2000, 1282 unter B I 1 der Gründe). 2. Da sich der tarifliche Kündigungsschutz bei der Prüfung einer außerordentlichen Kündigung materiell-rechtlich nicht zugunsten des Arbeitnehmers auswirkt, braucht der Arbeitgeber diesen dem Betriebsrat jedenfalls dann nicht mitzuteilen, wenn er sich vom Arbeitnehmer aufgrund des Kündigungssachverhaltes mit sofortiger Wirkung trennen möchte.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über zwei außerordentliche Kündigungen der Beklagten sowie Weiterbeschäftigung.