BAG - Urteil vom 23.08.2018
2 AZR 235/18
Normen:
BGB § 315 Abs. 3 S. 1; BGB § 626 Abs. 1; GewO § 106 S. 1; GewO § 106 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2019, 5
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 23.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 334/17
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4419/16

Anforderungen an den wichtigen Grund für eine außerordentliche KündigungBeharrliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten als wichtiger Grund für eine außerordentliche KündigungBestimmung von Ort, Inhalt und Zeit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers durch den ArbeitgeberAusübung und Beachtung billigen Ermessens bei der Ausübung des Weisungsrechts durch den ArbeitgeberReichweite und Grenzen des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im BetriebRisikoverteilung bei der Geltendmachung eines unverschuldeten RechtsirrtumsUnzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung als Prüfung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

BAG, Urteil vom 23.08.2018 - Aktenzeichen 2 AZR 235/18

DRsp Nr. 2018/16733

Anforderungen an den wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung Beharrliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung Bestimmung von Ort, Inhalt und Zeit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber Ausübung und Beachtung billigen Ermessens bei der Ausübung des Weisungsrechts durch den Arbeitgeber Reichweite und Grenzen des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb Risikoverteilung bei der Geltendmachung eines unverschuldeten Rechtsirrtums Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung als Prüfung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes