LAG Köln - Beschluss vom 20.01.2011
7 TaBVGa 9/10
Normen:
ZPO § 935; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr.2;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen ? Beschluss - 6 BVGa 6/10 ? 07.12.2010,

Anforderungen an den Verfügungsgrund bei Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Erfüllungswirkung; unbegründeter Eilantrag auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Dienstplangestaltung im Pflegebereich bei streitigem Mitbestimmungsrecht

LAG Köln, Beschluss vom 20.01.2011 - Aktenzeichen 7 TaBVGa 9/10

DRsp Nr. 2011/17521

Anforderungen an den Verfügungsgrund bei Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Erfüllungswirkung; unbegründeter Eilantrag auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Dienstplangestaltung im Pflegebereich bei streitigem Mitbestimmungsrecht

1. Zur Auslegung einer Betriebsvereinbarung über die Grundsätze der Dienstplangestaltung im Pflegebereich einer medizinischen Einrichtung. 2. Bei der Beurteilung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die eine sogen. Erfüllungswirkung hätte, kommt dem sogen. Verfügungsgrund eine herausgehobene Bedeutung zu. Eine einstweilige Verfügung mit Erfüllungswirkung darf nur erlassen werden, wenn die Quasi-Vorwegnahme der Hauptsache durch das Eilverfahren nach dem Ergebnis einer Abwägung der Interessen der beteiligten Streitparteien dringend geboten erscheint. 3. Zur Anwendung dieser Grundsätze auf einen Verfügungsantrag, durch welchen dem Arbeitgeber aufgegeben werden soll, ein bestimmtes als mitbestimmungswidrig bezeichnetes Verhalten zu unterlassen, wenn die Existenz des betreffenden Mitbestimmungsrechts zwischen den Beteiligten streitig ist.

Leitsätze der Redaktion: