LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.02.2015
5 Sa 475/14
Normen:
BGB § 130; KSchG § 13; KSchG § 4; KSchG § 5; KSchG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen AK Landau, vom 24.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 14/14

Anforderungen an den Nachweis des Zugangs des Kündigungsschreibens

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.02.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 475/14

DRsp Nr. 2015/6376

Anforderungen an den Nachweis des Zugangs des Kündigungsschreibens

1. Ist eine Zeugin, eine kaufmännische Angestellte des Arbeitgebers, eigens zu dem Zweck mitgenommen worden, um den Einwurf des Kündigungsschreibens in den Briefkasten des Arbeitnehmers bezeugen zu können, so ist davon auszugehen, dass sie ihre Beobachtungen mit Sorgfalt macht und insbesondere Hausnummern und Namen nicht verwechselt. 2. Ist bewiesen, dass ein Kündigungsschreiben in den Hausbriefkasten eines Arbeitnehmers eingeworfen worden ist, kann er als Empfänger dieser verkörperten Kündigungserklärung eine nachträgliche Klagezulassung gem. § 5 Abs. 1 S. 1 KSchG nicht allein darauf stützen, dieses Schreiben sei aus ungeklärten Gründen nicht zu seiner Kenntnis gelangt. Der Inhaber eines Hausbriefkastens muss vielmehr grundsätzlich dafür Sorge tragen und Vorsorge treffen, dass er von für ihn bestimmten Sendungen Kenntnis nehmen kann.