KG - Urteil vom 12.03.2018
20 U 127/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 248/14

Anforderungen an den Nachweis des Inhalts eines Aufklärungsgesprächs

KG, Urteil vom 12.03.2018 - Aktenzeichen 20 U 127/16

DRsp Nr. 2018/9509

Anforderungen an den Nachweis des Inhalts eines Aufklärungsgesprächs

Der Inhalt eines streitigen Aufklärungsgesprächs kann niemals ausschließlich durch Bezugnahme auf einen Aufklärungsbogen festgestellt werden, es bedarf der Vernehmung der zum Gesprächshergang benannten Zeugen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 26.7.16 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 5 O 248/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist, ebenso wie das angefochtene, vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

3. Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 286;

Gründe:

I.

A.

Der Kläger verlangt Schmerzensgeld (100.000,00 EUR), Schadensersatz (620,00 EUR Zuzahlung) und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (2.739,38 EUR) sowie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach einer am 18.7.13 in der Einrichtung der Beklagten durchgeführten Implantation zum Verschluss des linken Vorhofohrs ("Watchman-Implantat"). In der Berufungsinstanz geht es nur noch um angebliche Aufklärungsfehler.