LAG Köln - Urteil vom 08.05.2020
4 Sa 324/19
Normen:
ZPO § 767 Abs. 2; BGB § 362; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; EStG § 38 Abs. 1 S. 1; EStG § 38 Abs. 3 S. 1; EStG § 41a;
Fundstellen:
DStR 2021, 626
EzA-SD 2021, 16
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 15.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2034/18
ArbG Bonn, vom 04.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 243/18

Anforderungen an den Nachweis der Zahlung der auf eine Abfindung entfallenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags durch den Arbeitgeber

LAG Köln, Urteil vom 08.05.2020 - Aktenzeichen 4 Sa 324/19

DRsp Nr. 2020/9581

Anforderungen an den Nachweis der Zahlung der auf eine Abfindung entfallenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags durch den Arbeitgeber

1. Ein Arbeitgeber kann im Hinblick auf § 286 Abs. 1 ZPO den Nachweis, dass die auf eine gezahlte Abfindung entfallene Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag an das zuständige Finanzamt abgeführt wurden, ohne Weiteres dadurch führen, dass er die entsprechende Gehaltsabrechnung, des betreffenden Arbeitnehmers, das monatliche Lohnjournal für alle Arbeitnehmer in geschwärzter Fassung (bis auf die Angaben zum betreffenden Arbeitnehmer), das Protokoll der elektronischen Lohnsteueranmeldung einschließlich des Transfertickets an das Finanzamt, vorlegt. In diesem Falle kann sich der Arbeitgeber auf den sog. besonderen Erfüllungseinwand im Sinne der Rechtsprechung des 5. Senats des BAG berufen (vgl. BAG, Urteil vom 17. Oktober 2018 - 5 AZR 538/17, Rn. 18, juris).2. Im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO muss der Nachweis der Erfüllung bzw. des (besonderen) Erfüllungseinwands nicht durch öffentliche Urkunden iSv. § 775 Nr. 4 ZPO erbracht werden, da diese Regelung nur bei der einstweiligen Einstellung bzw. Beschränkung der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsorgan gilt. Im Rahmen der materiell-rechtlichen Vollstreckungsabwehrklage reicht der Nachweis iSv. § 286 Abs. 1 ZPO aus.

Tenor

1. 2. 3. 4. 5.