LAG Hamm, vom 10.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 797/07
ArbG Münster - 3 Ca 1872/06 - 27.3.2007,
Anforderungen an den Inhalt einer Revisionsschrift; Auslegung von Gesamterledigungsklauseln in Bezug auf Versorgungsansprüche der Arbeitnehmer; Verwirkung von Betriebsrentenansprüchen nach Betriebsübergang
BAG, Urteil vom 20.04.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 225/08
DRsp Nr. 2010/11919
Anforderungen an den Inhalt einer Revisionsschrift; Auslegung von Gesamterledigungsklauseln in Bezug auf Versorgungsansprüche der Arbeitnehmer; Verwirkung von Betriebsrentenansprüchen nach Betriebsübergang
1. Gesamterledigungsklauseln sind im Regelfall dahin auszulegen, dass sie Betriebsrentenansprüche nicht erfassen. Die große Bedeutung von Versorgungsansprüchen erfordert eine unmissverständliche Erklärung; ein Verzicht muss eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden.2. Ist ein zwischen dem Übernehmer und dem Arbeitnehmer geschlossener Arbeitsvertrag wegen Umgehung des § 613aBGB unwirksam, kommt eine Verwirkung von Betriebsrentenansprüchen gegen den Erwerber regelmäßig nicht in Betracht.Orientierungssätze:1. Revisionsanträge müssen nicht notwendig in einem bestimmt gefassten Antrag niedergelegt werden. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1ZPO verlangt lediglich, dass die Revisionsbegründungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach erkennen lässt, in welchem Umfang das landesarbeitsgerichtliche Urteil angefochten werden soll.
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