Die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25. April 2019 (
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Anfechtung über die Wirksamkeit der Wahl zur Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und über die Wirksamkeit der Wahl für die stellvertretende Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen.
1. 2.
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