LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 10.06.2020
4 TaBV 5/19
Normen:
SGB IX § 177 Abs. 6 S. 2; SchwbVWO § 5 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2020, 2301
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 226/18

Anforderungen an den Aushang des Wahlausschreibens für die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2020 - Aktenzeichen 4 TaBV 5/19

DRsp Nr. 2020/13751

Anforderungen an den Aushang des Wahlausschreibens für die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen

Das Wahlausschreiben für die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ist an einer den Wahlberechtigten zugänglichen und geeigneten Stelle im Betrieb auszuhängen. Geeignet ist die Stelle regelmäßig, wenn sie von einer möglichst großen Zahl der Beschäftigten aufgesucht und eingesehen werden kann, damit möglichst viele Wahlberechtigte von der Durchführung der Wahl Kenntnis erlangen.

Tenor

1.

Die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25. April 2019 (6 BV 226/18) werden zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 177 Abs. 6 S. 2; SchwbVWO § 5 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Anfechtung über die Wirksamkeit der Wahl zur Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und über die Wirksamkeit der Wahl für die stellvertretende Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen.

1. 2.