LAG Köln - Urteil vom 22.02.2017
11 Sa 519/16
Normen:
BGB § 130; BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 8126/14

Anforderungen an das Zustandekommen einer Entfristungsvereinbarung

LAG Köln, Urteil vom 22.02.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 519/16

DRsp Nr. 2017/12306

Anforderungen an das Zustandekommen einer Entfristungsvereinbarung

Einzelfall

Allein durch die Aussage im Protokoll über ein Personalentwicklungsgespräch, wonach das Arbeitsverhältnis unbefristet fortgeführt werden solle, dies werde über die Personalabteilung initiiert, liegt noch kein Angebot auf Abschluss einer Entfristungsvereinbarung. Dies steht vielmehr ausdrücklich unter dem Vorbehalt des Vollzugs durch die Personalabteilung. Erfolgt diese aufgrund einer Entscheidung des Arbeitgebers nicht, so verbleibt es bei der einmal vereinbarten Befristung des Arbeitsverhältnisses.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.03.2016 - 14 Ca 8126/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 130; BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrages, Annahmeverzug sowie die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.

Der Beklagte hat dem Kläger mit Einstellungsschreiben vom 05.10.2012 (Bl. 35 f. d.A.) u.a. mitgeteilt, dass der Kläger für die Zeit vom 01.11.2012 bis 31.10.2014 als Technischer Angestellter eingestellt wird. Dem Einstellungsschreiben war ein befristeter Arbeitsvertragsentwurf beigefügt.

1. 2. 3.