Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.03.2016 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrages, Annahmeverzug sowie die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
Der Beklagte hat dem Kläger mit Einstellungsschreiben vom 05.10.2012 (Bl. 35 f. d.A.) u.a. mitgeteilt, dass der Kläger für die Zeit vom 01.11.2012 bis 31.10.2014 als Technischer Angestellter eingestellt wird. Dem Einstellungsschreiben war ein befristeter Arbeitsvertragsentwurf beigefügt.
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