LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.04.2016
11 Sa 1249/15
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 05.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 814/15

Anforderungen an das Verfahren zur Anpassung des Entgelts von Mitgliedern des BetriebsratsBeendigung des Arbeitsverhältnisses einer Mitarbeiterin einer Städteregionstagsfraktion wegen Verlustes des Fraktionsstatus aufgrund des Austritts eines MitgliedesAnforderungen an das Verfahren zur Bemessung der Erhöhung des Arbeitsentgelts eines Betriebsratsmitglieds

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 1249/15

DRsp Nr. 2016/17674

Anforderungen an das Verfahren zur Anpassung des Entgelts von Mitgliedern des Betriebsrats Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer Mitarbeiterin einer Städteregionstagsfraktion wegen Verlustes des Fraktionsstatus aufgrund des Austritts eines Mitgliedes Anforderungen an das Verfahren zur Bemessung der Erhöhung des Arbeitsentgelts eines Betriebsratsmitglieds

Zur Berechnung der nach § 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG für die Bemessung des Arbeitsentgelts eines Betriebsratsmitglieds maßgeblichen Vergleichsentgelts bei kleinen Vergleichsgruppen (vgl. auch BAG vom 19.01.2005 - 7 AZR 208/04 und LAG Düsseldorf vom 18.03.2016 - 10 Sa 929/15).

1. Gem. § 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats nicht geringer bemessen werden, als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Vergleichbar in diesem Sinne sind Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren.