LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 09.01.2017
3 TaBVGa 3/16
Normen:
BetrVG WO; BetrVG § 14 Abs. 3; BetrVG § 14 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 12.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BVGa 154/16

Anforderungen an das Verfahren zur Anbringung von Wahlvorschlägen zur Wahl des Betriebsrats

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.01.2017 - Aktenzeichen 3 TaBVGa 3/16

DRsp Nr. 2017/4139

Anforderungen an das Verfahren zur Anbringung von Wahlvorschlägen zur Wahl des Betriebsrats

1. Ein Wahlvorschlag ist nichts anderes als die schriftliche Benennung von Personen gegenüber dem Wahlvorstand, die von den Unterstützern für die Wahl zum Betriebsrat vorgeschlagen werden. Die gem. § 6 Abs. 3 S. 3 WO notwendige schriftliche Zustimmungserklärung der vorgeschlagenen Wahlbewerber beinhaltet nur das Einverständnis zur Aufnahme in den Wahlvorschlag, nicht jedoch das Einverständnis mit den konkreten Unterstützern des Wahlvorschlags nach § 14 Abs. 4 oder § 14 Abs. 5 BetrVG. Eines solchen Einverständnisses mit den Unterstützern bedarf es nicht. 2. Wahlvorschlag, Zustimmungserklärung der Bewerber und Unterstützerunterschriften müssen sich nicht auf einem einzigen, körperlich fest verbundenen Originaldokument befinden. 3. Zur ordnungsgemäßen Bevollmächtigung von Beauftragten der Gewerkschaft iSd. § 14 Abs. 5 BetrVG; § 27 Abs. 3 WO.

Tenor

Auf die Beschwerde der Bet. zu 1 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 12.12.2016 - Az. 5 BVGa 154/16 - abgeändert:

Der Wahlvorstand wird verpflichtet, den von der Gewerkschaft I... M... in der Schlussfassung mit Datum vom 25.11.2016 eingereichten Wahlvorschlag mit dem Kennwort "I... M... Liste" für die Betriebsratswahl am 17.01.2017 im Betrieb der Bet. zu 2 zuzulassen.

Normenkette:

BetrVG WO;