Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen, da das Urteil des Berufungsgerichts der Revision nicht unterfällt.
A. Berufung der Klägerin
I.
Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist fristgerecht eingelegt und ausgeführt worden. Im Übrigen sind Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung nicht veranlasst.
II.
In der Sache hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Schadenersatzanspruch aus übergegangenem Recht zu.
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