BAG - Beschluss vom 19.05.2010
2 AZN 281/10 (A)
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 555; ZPO § 78b;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 72 Nr. 56
ArbGG 1979 § 72 Nr. 56
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 11.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 5239/03
LAG Chemnitz, vom 11.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 (5) Sa 224/09

Anforderungen an das Bestehen eines Zulassungsgrundes bei der Nichtzulassungsbeschwerde; Beiordnung eines Notanwalts

BAG, Beschluss vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 2 AZN 281/10 (A)

DRsp Nr. 2011/9072

Anforderungen an das Bestehen eines Zulassungsgrundes bei der Nichtzulassungsbeschwerde; Beiordnung eines Notanwalts

Orientierungssätze: 1. Die Beiordnung eines Notanwalts für die Erledigung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. §§ 555, 78 b ZPO erfolgen, wenn die Partei nachweist, keinen zur Vertretung bereiten Anwalt gefunden zu haben, und ein Zulassungsgrund in Betracht kommt. 2. Ein Zulassungsgrund kommt nicht erst dann in Betracht, wenn der Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde sicher ist. Es reicht aus, dass er nicht von vornherein offenbar ausgeschlossen ist.

Dem Kläger wird ein Notanwalt zur Fortführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 11. Februar 2010 - 6 (5) Sa 224/09 - beigeordnet.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 555; ZPO § 78b;

Gründe:

Der Antrag ist begründet.

I. Die Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. §§ 555, 78b ZPO erfolgen, wenn die Partei nachweist, keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben, und ein Zulassungsgrund iSv. § 72 Abs. 2 ArbGG in Betracht kommt. Die Rechtsverfolgung - hier also die Fortführung des Beschwerdeverfahrens - darf weder mutwillig noch aussichtslos erscheinen (BAG 28. Dezember 2007 - 9 AS 5/07 - Rn. 2, BAGE 125, ).