I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. Mai 2012 -
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Arbeitgeberin, Seminarkosten für mehrere von der Betriebsratsvorsitzenden zu besuchende Schulungsveranstaltungen an diese zu zahlen, um die Seminarteilnahme zu gewährleisten.
Der antragstellende Betriebsrat ist die im Betrieb der Arbeitgeberin gewählte dreiköpfige Arbeitnehmervertretung. Insgesamt sind im Betrieb der Arbeitgeberin 36 Beschäftigte tätig. Die Arbeitgeberin mit Unternehmenssitz im bayerischen S. ist Betreiberin von Service- und Cateringleistungen u.a. für die Bewohnerinnen und Bewohner in sechs Altenpflegeeinrichtungen in Berlin.
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