LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 18.10.2012
3 Ta 169/12
Normen:
ZPO § 569 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 28.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 610/11

Anforderungen an Beschwerdeschrift; Rückgabe der Sache bei fehlendem Anfechtungswillen

LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18.10.2012 - Aktenzeichen 3 Ta 169/12

DRsp Nr. 2012/22825

Anforderungen an Beschwerdeschrift; Rückgabe der Sache bei fehlendem Anfechtungswillen

Eine Beschwerdeschrift muss den Willen hinreichend klar erkennen lassen, dass die - ausreichend bezeichnete - Entscheidung durch die höhere Instanz sachlich geprüft werden soll.

Tenor

Unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 28. August 2012 - 6 Ca 610/11 - wird die Sache an das Arbeitsgericht zurückgegeben.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 569 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I. Mit Beschluss vom 09. November 2011 hat das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe ab Antragstellung unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten bewilligt und ihm zunächst eine monatliche Rate in Höhe von 200,00 EUR auferlegt.