LAG Köln - Beschluss vom 12.08.2010
1 Ta 209/10
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 09.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2861/08

Anforderung von Belegen im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Köln, Beschluss vom 12.08.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 209/10

DRsp Nr. 2010/18859

Anforderung von Belegen im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

Auch im Nachprüfungsverfahren kann das Gericht gemäß § 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Vorlage von Belegen verlangen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den

Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 09.03.2010

wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2;

Gründe

I.

Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 29.01.2009 wurde dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt. Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens ist der Kläger aufgefordert worden, seine aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse näher darzulegen und glaubhaft zu machen. Der von ihm eingereichten Erklärung vom 27.01.2010 waren Belege nicht beigefügt. Mit Schreiben vom 28.01.2010 sowie 19.02.2010 forderte der Rechtspfleger beim Arbeitsgericht Bonn konkrete Unterlagen an. Die Schreiben blieben indes unbeantwortet. Das Arbeitsgericht Bonn hat daraufhin mit Beschluss vom 09.03.2010 die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.