BAG - Urteil vom 30.05.2001
4 AZR 272/00
Normen:
ArbGG § 72 Abs 5 ; ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3 § 554a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 31.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 140/99
LAG Hamburg, vom 31.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 80/99

Anforderung an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung

BAG, Urteil vom 30.05.2001 - Aktenzeichen 4 AZR 272/00

DRsp Nr. 2002/14884

Anforderung an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung

1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision gehört die Angabe der Revisionsgründe unter Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm. Dies erfordert grundsätzlich, daß sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt (BAG, Urteil vom 29. Oktober 1997 - 5 AZR 624/96 - BAGE 87, 41 - DRsp-ROM Nr. 1998/1940 -). 2. Zwar ist zur Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm im Sinne des § 554 Abs. 3 Nr. 3a ZPO die Angabe bestimmter Paragraphen nicht erforderlich; sogar eine falsche Bezeichnung kann unschädlich sein. Die Revisionsbegründung muß jedoch den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts aufzeigen. Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs müssen erkennbar sein. 3. Die Revisionsbegründung muß zu den gem. § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO gerügten Punkten eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert eine konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (BAG a.a.O. m.w.N.; BAG, Beschluss vom 1. Dezember 1999 - 7 ABR 53/98 - ).