BAG - Beschluss vom 14.09.2016
4 AZN 540/16
Normen:
ZPO § 547 Nr. 1-5; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 b;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 89
AUR 2016, 475
BB 2016, 2548
EzA-SD 2016, 16
NJW 2016, 10
NZA 2016, 1423
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 509/13
ArbG Halle, vom 13.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1003/12

Anforderung an die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes durch die rechtsmittelführende ParteiVoraussetzungen für den Einsatz nicht planmäßiger Richter an oberen Gerichten

BAG, Beschluss vom 14.09.2016 - Aktenzeichen 4 AZN 540/16

DRsp Nr. 2016/16616

Anforderung an die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes durch die rechtsmittelführende Partei Voraussetzungen für den Einsatz nicht planmäßiger Richter an oberen Gerichten

Orientierungssätze: 1. Die Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung einer Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts setzt die Angabe von Tatsachen voraus, aus denen sich der behauptete Verfahrensmangel ergeben soll. Die Rüge kann nicht auf einen bloßen Verdacht des Vorliegens eines Verfahrensmangels iSd. § 547 Nr. 1 ZPO gestützt werden. 2. Handelt es sich dabei um gerichtsinterne Vorgänge, muss der Beschwerdeführer zumindest darlegen, dass er eine zweckentsprechende Aufklärung versucht hat. Insoweit ist es ihm regelmäßig zumindest zumutbar, ein Auskunftsersuchen an den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts zu richten, sowie in die - öffentlich zugänglichen - Geschäftsverteilungspläne (auch der letzten Jahre) Einsicht zu nehmen.