Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07.12.2010 wird hinsichtlich des Antrags zu 3) als unzulässig verworfen, im übrigen zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird betreffend die Anträge zu 1) und 2) zugelassen, im übrigen nicht zugelassen.
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