BSG - Urteil vom 05.06.1997
7 RAr 22/96
Normen:
AFG § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 119 Abs. 2 S. 1 ; SGG § 54 Abs. 1 § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 1998, 176
AuA 1998, 326
DB 1997, 1755
NZA-RR 1998, 184
NZS 1998, 136
SozR 3-1500 § 144 Nr. 12

Anfechtungsklage gegen einen Sperrzeitbescheid, Bestimmung des Beschwerdegegenstandswerts, Verminderung der Regeldauer einer Sperrzeit bei Irrtum des Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Lösung des Beschäftigungsverhältnisses

BSG, Urteil vom 05.06.1997 - Aktenzeichen 7 RAr 22/96

DRsp Nr. 1997/9413

Anfechtungsklage gegen einen Sperrzeitbescheid, Bestimmung des Beschwerdegegenstandswerts, Verminderung der Regeldauer einer Sperrzeit bei Irrtum des Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Lösung des Beschäftigungsverhältnisses

1. Eine isolierte Anfechtungsklage gegen einen Sperrzeitbescheid ist zulässig, wenn es erkennbar in der Sache nicht um Alg sondern um die Abwehr möglicher Folgen des angefochtenen Bescheides, ua gegen die Minderung der Anspruchsdauer wegen der eingetretenen Sperrzeit, geht2. Bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, ist der Wert des Beschwerdegegenstandes im Berufungsverfahren ausschließlich nach dem Geldbetrag zu berechnen, der dem Kläger nach Aufhebung des angefochtenen Bescheids zusteht, während sonstige rechtliche oder wirtschaftliche - "werterhöhende" oder "wertmindernde" - Folgewirkungen der erstinstanzlichen Entscheidung außer Ansatz bleiben.3. Hat sich der Arbeitslose über die Rechtsfolgen einer Lösung des Beschäftigungsverhältnisses geirrt, so kann es nur dann zur Verminderung der Regeldauer einer Sperrzeit kommen, wenn der Irrtum durch die konkrete Auskunft einer hiermit vertrauten Stelle - in der Regel einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit - hervorgerufen oder gestützt wurde (Anschluß an BSG vom 13.3.1997 - 11 RAr 25/96 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 11). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette: