OVG Sachsen - Urteil vom 12.11.2015
3 C 12/13
Normen:
VwGO § 74 Abs. 1 S. 1-2; VwGO § 82 Abs. 1; VwGO § 91 Abs. 1; VwGO § 91 Abs. 2; VereinsG § 2 Abs. 1; VereinsG § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-2; VereinsG § 4 Abs. 1 S. 1; GG Art. 9 Abs. 2; VSG § 10 Abs. 2; StPO § 481 Abs. 1 S. 2;

Anfechtungsklage gegen eine vereinsrechtliche Verbotsverfügung betreffend den Verein Nationale Sozialisten Döbeln; Verbotsverfügung betreffend die Rechtsstellung der verbotenen Vereinigung als einer Gesamtheit von Personen

OVG Sachsen, Urteil vom 12.11.2015 - Aktenzeichen 3 C 12/13

DRsp Nr. 2016/4215

Anfechtungsklage gegen eine vereinsrechtliche Verbotsverfügung betreffend den Verein "Nationale Sozialisten Döbeln"; Verbotsverfügung betreffend die Rechtsstellung der verbotenen Vereinigung als einer Gesamtheit von Personen

1. Nach § 82 Abs. 1 VwGO muss eine Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Prozesserklärungen sind wie Willenserklärungen nach allgemeinen Regeln (§§ 133, 157 BGB) auszulegen. Maßgeblich ist somit nicht der innere Wille des Erklärenden, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung unter den jeweiligen Umständen bei objektiver Betrachtungsweise verstehen musste.