Anfechtungsklage gegen eine vereinsrechtliche Verbotsverfügung betreffend den Verein Nationale Sozialisten Döbeln; Verbotsverfügung betreffend die Rechtsstellung der verbotenen Vereinigung als einer Gesamtheit von Personen
OVG Sachsen, Urteil vom 12.11.2015 - Aktenzeichen 3 C 12/13
DRsp Nr. 2016/4215
Anfechtungsklage gegen eine vereinsrechtliche Verbotsverfügung betreffend den Verein "Nationale Sozialisten Döbeln"; Verbotsverfügung betreffend die Rechtsstellung der verbotenen Vereinigung als einer Gesamtheit von Personen
1. Nach § 82 Abs. 1VwGO muss eine Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Prozesserklärungen sind wie Willenserklärungen nach allgemeinen Regeln (§§ 133, 157BGB) auszulegen. Maßgeblich ist somit nicht der innere Wille des Erklärenden, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung unter den jeweiligen Umständen bei objektiver Betrachtungsweise verstehen musste.
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