LAG Niedersachsen - Beschluss vom 01.08.2012
2 TaBV 52/11
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 3 S. 4; BetrVG § 77 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2013, 23
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 16.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 19/10

Anfechtung; Einigungsstellenspruch; Schriftformerfordernis - Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 01.08.2012 - Aktenzeichen 2 TaBV 52/11

DRsp Nr. 2012/19598

Anfechtung; Einigungsstellenspruch; Schriftformerfordernis - Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs

Soweit der Spruch der Einigungsstelle die Einigung der Betriebspartner über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung ersetzt, unterliegt er den Formerfordernissen der Betriebsvereinbarung. Sofern der Einigungsstellenspruch auf Anlagen Bezug nimmt, muss er insgesamt dem Schriftformerfordernis der §§ 126 BGB, 77 Abs. 2 BetrVG genügen. Dies ist nicht der Fall, wenn in dem unterzeichneten Spruch der Einigungsstelle auf umfangreiche Anlagen verwiesen wird, die mit dem Spruch weder körperlich verbunden noch ihrerseits unterzeichnet oder paraphiert sind und eine Rückbeziehung der Anlagen auf den Einigungsstellenspruch nicht vorliegt.

Auf die Beschwerde des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 16. März 2011 - 7 BV 19/10 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 27. November 2010 "Betriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung einer Videoüberwachung" rechtsunwirksam ist.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 3 S. 4; BetrVG § 77 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruches.