Die Beklagte verlangt von der Klägerin Schadensersatz. Auf diesen Hintergrund streiten die Parteien im wesentlichen darüber, ob die Beklagte aus einem ihr gegenüber abgegebenen Schuldanerkenntnis noch Rechte geltend machen kann, nachdem die Klägerin sich insoweit auf Rechtsunwirksamkeit - u. a. nach Anfechtung der zugrundeliegenden Erklärungen - berufen hat.
Die Beklagte betreibt über zahlreiche Filialen Einzelhandel. Die Klägerin war als Verkäuferin und Kassiererin im ... in ... vom 15. Juli 1992 bis zum 2. Aug. 1995 beschäftigt.
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