LAG München - Urteil vom 20.10.2006
11 Sa 1053/05
Normen:
BGB § 123 ;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 28.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3015/05

Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs, Prozessvergleich, Anfechtung, Täuschung, Drohung

LAG München, Urteil vom 20.10.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 1053/05

DRsp Nr. 2007/5855

Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs, Prozessvergleich, Anfechtung, Täuschung, Drohung

»Zur Anfechtbarkeit eines in mündlicher Verhandlung geschlossenen Prozessvergleichs.«

Normenkette:

BGB § 123 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Beendigung des zwischen ihnen bestandenen Arbeitsverhältnisses und um Vergütung.

Der Beklagte ist Arzt und betrieb eine eigene Praxis als Radiologe. Mit dem Kläger, seinem Bruder bestand ein auf den 10. März 203 datierter Arbeitsvertrag, den beide Parteien unterzeichnet hatten. Nach diesem sollte der Kläger beim Beklagten als kaufmännischer Leiter bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden und einer monatlichen Vergütung von 6.000,00 EUR brutto ab 15. März 2003 tätig werden. Hinsichtlich des Vertragsinhalts im Einzelnen wird auf Bl. 7 ff. d.A. Bezug genommen.

Die Frage der nachträglichen einvernehmlichen Aufhebung dieses vorgenannten Vertrages ist zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 23. März 2004 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Mangels beigefügter Originalvollmacht hatte der Kläger diese Kündigung mit Schreiben vom 26. März 2004 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 2. April 2003 erfolgte eine weitere fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger.