BAG - Beschluß vom 19.06.2001
1 ABR 48/00
Normen:
ArbGG § 83a ; ZPO § 269 Abs. 3 S. 3 ; BetrVG §§ 76 87 ; ArbZG § 6 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2380
BB 2001, 2653
DB 2001, 2659
NZA 2002, 756
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 07.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 24/99
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Beschluß vom 6. Juli 2000 - 5 TaBV 7/00 ,

Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs - Erledigung der Hauptsache

BAG, Beschluß vom 19.06.2001 - Aktenzeichen 1 ABR 48/00

DRsp Nr. 2002/3442

Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs - Erledigung der Hauptsache

»Wird der Betrieb stillgelegt, erledigt sich ein anhängiges Beschlußverfahren zur Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs über den künftigen Ausgleich der Belastungen durch Arbeit zur Nachtzeit (§ 6 Abs. 5 ArbZG).«

Normenkette:

ArbGG § 83a ; ZPO § 269 Abs. 3 S. 3 ; BetrVG §§ 76 87 ; ArbZG § 6 Abs. 5 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten haben über die Wirksamkeit der Beschlußfassung einer Einigungsstelle zur Regelung eines Ausgleichs für die Belastungen durch Arbeit zur Nachtzeit (§ 6 Abs. 5 ArbZG) gestritten.

Die Arbeitgeberin betrieb ein Restaurant. Antragsteller ist der dort gebildete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin wandte kraft Tarifbindung die Tarifverträge für die Arbeitnehmer/innen der Systemgastronomie (ua. den Bundesmanteltarifvertrag vom 6. November 1996 für die Systemgastronomie) an. Sie zahlte den im Restaurant in Wiesbaden beschäftigten Arbeitnehmern für die Tätigkeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr früh einen freiwilligen Nachtarbeitszuschlag von 15 % des jeweiligen Tarifentgelts. Im MTV für die Systemgastronomie (§ 4 Nr. 2.1) ist hierzu geregelt: