A. Die Beteiligten haben über die Wirksamkeit der Beschlußfassung einer Einigungsstelle zur Regelung eines Ausgleichs für die Belastungen durch Arbeit zur Nachtzeit (§ 6 Abs. 5 ArbZG) gestritten.
Die Arbeitgeberin betrieb ein Restaurant. Antragsteller ist der dort gebildete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin wandte kraft Tarifbindung die Tarifverträge für die Arbeitnehmer/innen der Systemgastronomie (ua. den Bundesmanteltarifvertrag vom 6. November 1996 für die Systemgastronomie) an. Sie zahlte den im Restaurant in Wiesbaden beschäftigten Arbeitnehmern für die Tätigkeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr früh einen freiwilligen Nachtarbeitszuschlag von 15 % des jeweiligen Tarifentgelts. Im
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