I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. Oktober 2015,
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages.
Der Kläger ist seit 1. August 1985 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern tätig, seit 1988 als Lagerist gegen ein monatliches Bruttoentgelt von 2.049,00 Euro bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich.
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