LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.01.2016
4 Sa 180/15
Normen:
ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 373;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 12.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 435/14

Anfechtung eines Aufhebungsvertrages nach Drohung mit außerordentlicher Kündigung und StrafanzeigeUnbegründete Kündigungsschutzklage einer Altenpflegerin bei unzureichenden Darlegungen zur Widerlegung des vom Arbeitgeber dargelegten Arbeitszeitbetruges

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 180/15

DRsp Nr. 2016/9110

Anfechtung eines Aufhebungsvertrages nach Drohung mit außerordentlicher Kündigung und Strafanzeige Unbegründete Kündigungsschutzklage einer Altenpflegerin bei unzureichenden Darlegungen zur Widerlegung des vom Arbeitgeber dargelegten Arbeitszeitbetruges

1. Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung ist widerrechtlich im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen darf. 2. Die Widerrechtlichkeit der Kündigungsandrohung kann sich regelmäßig nur aus der In-Adäquanz von Mittel und Zweck ergeben; hat der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks kein berechtigtes Interesse oder ist die Drohung nach Treu und Glauben nicht mehr als angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen, ist die Drohung widerrechtlich. 3. Muss der Arbeitgeber unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls davon ausgehen, dass die angedrohte Kündigung im Falle ihres Ausspruchs einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten wird, darf er die außerordentliche Kündigungserklärung nicht in Aussicht stellen, um damit die Arbeitnehmerin zum Abschluss einer Beendigungsvereinbarung zu veranlassen; maßgeblich ist insoweit der objektiv mögliche und damit hypothetische Wissensstand des Arbeitgebers.