Die Klägerin war seit 1977 als Bürokauffrau bei den Beklagten zu 1) als Gesellschafter einer in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Grundstücksverwaltung und außerdem bei dem Beklagten zu 2) persönlich angestellt. Letzterer führt die Geschäfte der Grundstücksverwaltung und betrieb früher eine Arztpraxis, in der die Klägerin bereits seit 1974 tätig war.
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